Karosserie-Instandsetzung, Rahmen richten, lackieren, ausbeulen, vermessen, schweißen, prüfen, Glasarbeiten, digitale Schadensdiagnose und vieles mehr.
Wir bringen Autos nach Unfällen schnell wieder in Schuss – und kennen uns mit allen Marken aus. Professionell. Zuverlässig. Schnell.
Unfall?
Gut informiert, wenn`s gekracht hat!
... trotzdem kühlen Kopf bewahren!
Am Unfallort sind Schädiger und Geschädigter nicht selten schockiert vom Unfallereignis. Eine gewisse Hilfl osigkeit über all das, was auf den Einzelnen
zukommt, ist gegeben. Diese besondere Situation nutzen gerne so genannte Unfallhelfer aus. Seien Sie misstrauisch gegenüber allen, die Ihnen schon an
der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die Schadensregulierung und angeblichen Streit mit Versicherung, Werkstatt, Gutachter usw. abnehmen
wollen. Unterschreiben Sie nicht voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten. Unter Umständen müssen Sie Kosten, die diese Unfallhelfer zu Ihrem
angeblichen Vorteil verursachen, selbst tragen.
Bewahren Sie kühlen Kopf. Verlangen Sie, dass Ihr Fahrzeug in eine Werkstatt Ihrer Wahl geschleppt wird. Lassen Sie Ihr Fahrzeug, wann immer es möglich
ist, in eine seriöse Fachwerkstatt bringen. Diese muss nicht eine Reparaturwerkstatt Ihrer Automarke sein, sondern gerade die freien Karosserie-Fachbetriebe
sind aufgrund ihrer meisterlichen Befähigung für den Bereich der Unfallinstandsetzung die richtige Adresse.
Achten Sie auf das blau-weiße Fachbetriebszeichen.
Freie Wahl der Fachwerkstatt
Im Haftpfl ichtschaden haben Sie stets das Recht der freien Werkstattwahl. Gleiches gilt für Kaskoschäden, sofern Sie sich nicht im Versicherungsvertrag gebunden
haben, in einer „Vertaruens-Werkstatt“ des Versicherersreparieren zu lassen.
Schadenfeststellung
Ausmaß und Schadenshöhe. Das Ausmaß des Schadens stellt der Sachverständige
durch Gutachten oder der beauftragte Fachbetrieb durch Kostenvoranschlag fest.
Bagatellschaden
Bei einem Schaden unter ca. € 800 bedarf es oftmals keines Sachverständigen-Gutachtens. Hier handelt es sich um einen so genannten Bagatellschaden. Sollten
Sie dennoch einen Sachverständigen einschalten, ist die Haftpfl ichtversicherung des Unfallgegners nicht verpfl ichtet, dessen Kosten zu erstatten. Wir empfehlen
Ihnen, bei kleinen Schäden von Ihrem Karosserie-Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen.
Totalschaden
Wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparatur des Fahrzeugs so hohe Kosten verursachen würde, dass sie wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
übersteigen. Wiederbeschaffungs- und Restwert werden vom Sachverständigen ermittelt. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der bei Kauf eines
gleichwertigen Fahrzeugs bei einem Kfz-Händler (Verkäufer) zu zahlen wäre. Der Restwert ist der Preis, der für das unreparierte Unfallfahrzeug auf
dem regional zugänglichen Markt noch erzielt wird.
Reparierbarer Schaden
Die Fachwerkstatt oder der eingeschaltete Sachverständige teilen Ihnen mit, ob der Schaden reparierbar ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten Sie zu rechnen haben.
Unfallschaden – Klärung der Schuldfrage
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer Verursacher
des Unfallschadens ist. Danach richtet sich die weitere Abwicklung: Es gibt 3 Fälle:
1. Fall:
Sie sind am Unfall schuldlos.
Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpfl ichtversicherung muss für Schäden, die an Ihrem Fahrzeug entstanden sind, aufkommen.
2. Fall:
Sie sind Unfallschuldiger.
In diesem Fall werden
• Schäden, die Sie an einem fremden Fahrzeug verursacht haben, vom Geschädigten gegenüber Ihrer Haftpfl ichtversicherung geltend gemacht
• Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug von Ihnen gegenüber Ihrer eigenen Versicherung als Kaskoschaden geltend gemacht, sofern Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.
Anderenfalls müssen Sie Schäden an Ihrem Fahrzeug
selbst tragen.
3. Fall:
Sie trifft Mitverschulden.
Die Verteilung der Kosten und die Unfallabwicklung können schwierig werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist sinnvoll.
Haftpflicht und Kasko
Zwischen der Haftpfl icht- und der Kaskoversicherung gibt es bedeutsame Unterschiede: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pfl ichtversicherung.
Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung, mit der Sie Unfallschäden am eigenen Fahrzeug absichern können. Es gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen (AKB) zwischen der Versicherung und Ihnen. Sie als Kunde in Vorlage treten müssen. Erklärt die Versicherung jedoch nur eine geringere Haftungsquote, z. B. aufgrund unklarer Schuldfrage, dann müssen Sie als Kunde beim Abholen des instand-
gesetzten Fahrzeugs die Differenz des Rechnungsbetrags an die Werkstatt zahlen.
Die Mehrwertsteuer wird von der Versicherung bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden nicht übernommen, da diese bei ihm ein „durchlaufender“ Posten ist.
In vielen Fällen hat sich auch die Sicherungsabtretungserklärung als richtiger Weg der schnellen Schadensregulierung erwiesen. Bei Abtretungserklärungen treten Sie Ersatzansprüche aus dem Fahrzeugschaden sicherungshalber an die Werkstatt ab.
Leasingfahrzeug
Als Halter eines geleasten Fahrzeugs ist es Ihre Pfl icht, sich im Schadensfall unverzüglich mit dem Eigentümer Ihres Fahrzeuges (z. B. Leasinggesellschaft)
wegen der Unfallregulierung und des Reparaturauftrages in Verbindung zu setzen. Viele Leasingverträge enthalten die Klausel, dass die Reparatur des Unfallfahrzeugs nur in einem „vom Hersteller anerkannten Betrieb“ erfolgen darf. Ihr Karosserie-Fachbetrieb wird im Zweifelsfall mit dem Eigentümer, z. B. der Leasinggesellschaft, die
Abwicklung der Unfallreparatur abklären. Sie sollten jedoch in Ihrem eigenen Interesse die Werkstatt davon in Kenntnis setzen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
Schadenabrechnung
Für die Abrechnung Ihres reparierbaren Unfallschadens haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gemäß Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten fachgerecht reparieren. Die von der Werkstatt erstellte Reparaturkostenrechnung übernimmt die leistungspfl ichtige Versicherung, sofern Sie diese hierzu beauftragt haben. Sie können Ihren Unfallschaden alternativ auch
gemäß Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag fi ktiv (also gegen Geldersatz) abrechnen. In diesem Fall wird Ihnen allerdings nur der kalkulierte Nettowert der Reparatur (ohne Mehrwertsteuer) erstattet. Mehrwertsteuer wird nur dann
erstattet, wenn sie durch Rechnung nachgewiesen wird.
Werkstattreparaturauftrag
Ihr Fahrzeug kommt in den Fachbetrieb Ihres Vertrauens zur Beseitigung des Unfallschadens. Bitte denken Sie stets daran, dass derjenige, der den Reparaturauftrag erteilt, auch für die Bezahlung der Reparatur-Rechnung haftet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Leistungsanspruch gegen den Unfallverursacher
bzw. dessen Haftpfl ichtversicherung oder gegen die eigene Kaskoversicherung besteht.
Reparaturkosten-Übernahme – Sicherungsabtretung
Dazu weisen Sie als Geschädigter durch Ihre Unterschrift auf einem in der Werkstatt vorrätigen Formular die Versicherung an, die Reparaturkosten unmittelbar an die Werkstatt zu zahlen. Erklärt die Versicherung, dass sie voll für die Reparaturkosten
eintritt, kann die Werkstatt das Fahrzeug bedenkenlos reparieren und wieder herausgeben, ohne dass Kosten für Sachverständigengutachten Ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger ist berechtigt, Gutachten zu erstellen. Die Hinzuziehung eines
Sachverständigen dient u. a. dazu, Schadensumfang und -höhe, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie eventuelle Wertminderung (merkantiler Minderwert) festzulegen und ggf. eine Beweissicherung an Ihrem Fahrzeug durchzuführen. Die dafür anfallenden
Kosten einschließlich der Anfertigung eines entsprechenden Gutachtens sind durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung zu übernehmen; jedoch nicht wie bereits erwähnt bei Bagatellschäden.
Kredit- und Finanzierungskosten
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die für eine Reparatur anfallenden Finanzierungskosten erstattet. Das kann der Fall sein, wenn es Ihre fi nanzielle
Situation nicht zulässt, die Ihnen entstehenden Kosten aus eigener Tasche vorzufinanzieren.
Anwaltskosten
Die für die Regelung berechtigter Ersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen ersetzt werden. Sie sollten immer dann einen Rechtsanwalt einschalten,
wenn es Streit hinsichtlich der Schuldfrage gibt, ein Personenschaden entstanden ist oder die Versicherung „Schwierigkeiten“ macht.
Abzug „Neu für Alt“
Versicherungen können in bestimmten Fällen Abzüge „Neu für Alt“ machen. Diese Abzüge müssen Sie dann selbst an Ihre Reparaturwerkstatt bezahlen.
Der Begriff „Neu für Alt“ bedeutet, dass sich durch den Ersatz beschädigter Teile oder Aggregate und durch den Einbau von Neuteilen eine Verbesserung des Gebrauchswertes des Fahrzeuges ergibt. Die Höhe des Abzugs „Neu für Alt“ ist vom Sachverständigen gutachtlich festzulegen.
Schadenabwicklung im Haftpfl ichtfall
Im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen dem Geschädigten üblicherweise nicht nur Reparaturkosten an seinem Fahrzeug, sondern eine Reihe weiterer Kosten.
Abschleppkosten
Abschleppkosten sind dem Grund nach vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Probleme können allerdings hinsichtlich der abgeschleppten Fahrstrecke entstehen. Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine nächstgelegene beliebige Werkstatt abschleppen lassen, sondern hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen
fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl.
Mietwagenkosten
Die gegnerische Haftpfl ichtversicherung übernimmt während der Reparaturdauer auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, jedoch nur in Grenzen der Erforderlichkeit,
wobei der Geschädigte zur Schadensminderung verpfl ichtet ist. Auch müssen Sie als Geschädigter darauf achten, dass der Mietwagen Ihnen nicht zu einem überhöhten „Unfalltarif“ angeboten wird.
Nutzungsausfall
Sollten Sie für die Reparaturdauer auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges verzichten können, z. B. weil Sie ein „Zweit-Fahrzeug“ zur Verfügung haben, dann ist die Nutzungsausfallentschädigung für Sie „bares Geld“, also eine echte Alternative zur Anmietung eines Mietwagens und wird von der Versicherung für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. eine angemessene Zeit für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs gezahlt. Die Höhe der Entschädigungszahlung richtet sich nach Tabellen.
Schadenabwicklung im Kaskofall
Wenn Sie bei einem von Ihnen selbst verursachten Unfall Schäden an Ihrem Fahrzeug erlitten haben und vollkaskoversichert sind, können Sie diese Schäden über Ihre eigene Kaskoversicherung abrechnen. Hierbei wird Ihre Versicherung üblicherweise einen Sachverständigen benennen, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellt. Ihre Versicherung ist also weisungsbefugt. Melden Sie den Schaden deshalb umgehend Ihrer eigenen Versicherung.
Hierbei wird zwischen Vollkasko- und Teilkaskoverträgen unterschieden. Die Vollkasko tritt bei Unfallschäden ein, die Teilkasko bei Glas- oder Wildschaden sowie bei Brand, Explosion, Sturm oder Entwendung.
Die Kaskoversicherung erstattet nur die reinen Reparaturkosten sowie die Abschleppkosten des versicherten Fahrzeugs in einen räumlich nahe gelegenen
Fachbetrieb. Nicht erstattet werden i.d.R. kleinere Farbtonabweichungen, Mietwagen oder Nutzungsausfall und die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten.
Ebenfalls abgezogen wird Ihre Selbstbeteiligung an der Kaskoversicherung, sofern diese vereinbart wurde.
Unfallkosten - Keine Kaskoversicherung
Bei einem selbstverschuldeten Unfall, egal ob Garagenkratzer oder schwerer Unfall, bleiben Sie auf den Kosten des Schadens an Ihrem Auto hängen, sofern Sie keine Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Dann gilt es, über die Schadenbeseitigung besonders gut beraten zu werden, denn oft gibt es kostengünstige Reparaturmöglichkeiten, die der Karosserie-Fachmann kennt. Gerade kleine Kratzer im Lack oder im Blech können oft durch Beilackierung beseitigt werden. Und bei größeren Reparaturen bietet sich möglicherweise die Reparatur mit Gebrauchtteilen
an. Fragen Sie Ihren Karosserie-Fachbetrieb. Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik Im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind in der Bundesrepublik Deutschland rund 3500 Karosserie- und Fahrzeugbau-Fachbetriebe tätig. Sie befassen sich mit dem Neubau und der Reparatur von Karosserien, Aufbauten, Fahrzeugen und Anhängern. Ein Schwerpunkt der Karosserie-Fachbetriebe liegt auf der Beseitigung von Unfallschäden. Zu den wesentlichen Tätigkeiten gehören aber auch wertsteigernde Arbeiten am Fahrzeug wie der Einbau und Wartung von Klimaanlagen und Fahrzeugheizungen. In den meisten Karosserie-Fachbetrieben
wird auch die Fahrzeuglackierung durchgeführt. Die Karosserie-Fachbetriebe sind organisiert im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik, Bad Vilbel. Als Güte- und Qualitätszeichen verwenden sie das blau-weiße Fachbetriebszeichen, das
einen Pkw, einen Lkw sowie eine Lackierpistole zeigt. Achten Sie auf dieses Zeichen – hier erhalten Sie Qualitätsarbeit.
QUELLE: ZENTRALVERBAND KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK